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Elternentschädigung (Mutterschaft/Vaterschaft/Betreuung)

Mutterschaftsentschädigung MSE

Die Mutterschaftsversicherung erbringt Leistungen für erwerbstätige Mütter im Falle einer Mutterschaft. Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: Arbeitnehmerinnen sind, oder Selbständigerwerbende sind, oder arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für solche Taggelder erfüllen würden.

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung besteht, wenn die Anspruchsberechtigte während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert war und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und besteht während 14 Wochen. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt, endet der Anspruch vorzeitig. Die vorzeitige Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit muss der Ausgleichskasse umgehend mitgeteilt werden.

Um die Entschädigung geltend zu machen, muss die Anmeldung für die Mutterschaftsentschädigung ausgefüllt und mit den nötigen Beilagen an die Ausgleichskasse zugestellt werden.

Vaterschaftsentschädigung VSE

Erwerbstätige Väter haben für die ersten sechs Monate nach Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub (10 Arbeitstage). Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens aber 196 Franken pro Tag.

Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung haben Männer, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: Arbeitnehmer, Selbständigerwerbend oder arbeitslos sind und ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen.

Der Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung besteht, wenn der Anspruchsberechtigte während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert war und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Um die Entschädigung geltend zu machen, muss die Anmeldung für die Vaterschaftsentschädigung ausgefüllt und mit den nötigen Beilagen an die Ausgleichskasse zugestellt werden.

Betreuungsentschädigung BUE

Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes unterbrechen, haben Anspruch auf einen entschädigten Betreuungsurlaub. Die Betreuungsentschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens. Es werden maximal 98 Taggelder während einer Rahmenfrist von 18 Monaten ausgerichtet.

Die Betreuungsentschädigung ist für Eltern vorgesehen, deren minderjähriges Kind eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet und dadurch einen erhöhten Bedarf an Begleitung und Pflege hat. Eltern, welche die Anspruchsvoraussetzungen für die Betreuungsentschädigung erfüllen, haben Anspruch auf den damit verbundenen Urlaub bzw. den Erwerbsersatz.

Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:

  • eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;
  • der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
  • ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
  • mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.

Die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung ist von Bagatellkrankheiten und leichten Unfallfolgen abzugrenzen: Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen verlangen eine intensive Betreuung durch die Eltern.

In Bagatellfällen können die Eltern den Urlaub für die Angehörigenpflege beziehen (Art. 329h OR).

Um die Entschädigung geltend zu machen, muss die Anmeldung für die Betreuungsentschädigung ausgefüllt und mit den nötigen Beilagen an die Ausgleichskasse zugestellt werden.

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