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Hilflosenentschädigung der AHV

In der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente können eine Hilflosenentschädigung der AHV beantragen, wenn

  • sie in schwerem, mittelschwerem oder leichtem Grad hilflos sind
  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat
  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht

Die Anmeldung ist der IV-Stelle des Wohnsitzkantons zuzustellen.

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