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Stabilisierung der AHV (AHV 21) - Was ändert?

Vereinheitlichung des Rentenalters (Referenzalters) von Frauen und Männern auf 65 Jahre

Mit der Reform AHV 21 wird für Mann und Frau ein einheitliches Rentenalter von 65 Jahren eingeführt. Dieses bildet die Bezugsgrösse für die flexible Pensionierung und wird deshalb neu als Referenzalter bezeichnet: Wer mit 65 die Rente bezieht, erhält diese ohne Abzüge oder Zuschläge ausbezahlt.

Das Referenzalter der Frauen wird schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht.

Jahr

Referenzalter der FrauenBetrifft die Frauen mit Jahrgang
202464 Jahre (keine Erhöhung)1960
2025
64 Jahre + 3 Monate
1961
2026
64 Jahre + 6 Monate
1962
2027
64 Jahre + 9 Monate
1963
2028
65 Jahre
1964 und die nachfolgenden Jahrgänge


Frauen der Übergangsgeneration 1961 – 1969 erhalten hingegen einen lebenslänglichen Rentenzuschlag, wenn sie ihre Altersrente nicht vorbeziehen.


1961

1962

1963

1964

1965

1966

1967

1968

1969

Tiefes durchschnittliches Einkommen

(≤ CHF 58‘800)

CHF 40

CHF 80

CHF 120

CHF 160

CHF 160

CHF 129.60

CHF 100.80

CHF 70.40

CHF 40

Mittleres durchschnittliches Einkommen

(CHF 58‘801 – 73‘500)

CHF 25

CHF 50

CHF 75

CHF 100

CHF 100

CHF 81

CHF 63

CHF 44

CHF 25

Hohes durchschnittliches Einkommen

(CHF ≥ 73‘501)

CHF 12.50

CHF 25

CHF 37.50

CHF 50

CHF 50

CHF 40.50

CHF 31.50

CHF 22

CHF 12.50


Vorbezug

Die Rente kann im Alter zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden, bei Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62 Jahren.

Neu ist es auch möglich, nur einen Teil der Rente zu beziehen. Die Mindestgrösse für den Vorbezug eines Teils der Rente liegt bei 20 %, der maximale Anteil bei 80 %. Sie wird entsprechend pro Vorbezugsmonat gekürzt.

Der Vorbezugsanteil kann einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden.

Aufschub

Neu ist es möglich, einen Teil der Rente aufzuschieben. Wie bisher muss der Aufschub mindestens ein Jahr dauern. Ab dann kann die Rente wie bisher monatlich abgerufen werden.

Analog zum Vorbezug kann beim Aufschub der bezogene Rententeil einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden.

Neuberechnung der Rente nach Referenzalter

Wenn Sie nach dem Referenzalter weiter gearbeitet haben, können Ihnen die Erwerbseinkommen bis zur Vollendung des 70. Altersjahres für die Rentenberechnung angerechnet werden. Die dabei zurückgelegten Beitragszeiten können ebenfalls berücksichtigt werden, wenn Sie bis zum Referenzalter Beitragslücken aufweisen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einkommen pro Kalenderjahr mindestens 40 % Ihres durchschnittlichen Einkommens vor dem Referenzalters betragen. Der Antrag kann nur einmal gestellt werden.

Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, geniessen einen Freibetrag von 1 400 Franken pro Monat, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge mehr abgerechnet werden. Auf dem übersteigenden Einkommen werden in allen Fällen Beiträge fällig. Allerdings haben diese Personen ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Arbeitnehmende teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber mit, Selbständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, können auch Personen, die eine Rente nach altem Recht beziehen, eine Neuberechnung verlangen und dadurch die Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nach dem Referenzalter anrechnen lassen. Voraussetzung für die Neuberechnung einer altrechtlichen Rente ist, dass die Person am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

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