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Nichterwerbstätige Beiträge

Die Ausgleichskasse unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen.

Beziehen Sie Krankentaggeld, Unfalltaggeld, IV-Geldleistungen oder haben Sie das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht, können Sie sich für die Überprüfung der Beitragspflicht bei der Ausgleichskasse melden.

Wenn Sie das 58. Altersjahr noch nicht erreicht haben, melden Sie sich bitte bei der Ausgleichskasse des Wohnkantons.

Die Beiträge der Nichterwerbstätigen werden aufgrund des Vermögens und des mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens festgesetzt. Nicht zum Renteneinkommen gehören Leistungen der eidg. IV, sowie Ergänzungsleistungen. Bei verheirateten Personen ist ungeachtet des Güterstandes das Vermögen und Renteneinkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen, das Resultat jedoch durch 2 zu teilen. Unter dem nachstehenden Link können Nichterwerbstätige ihre provisorischen Beiträge berechnen.

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