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Hinterlassenenrenten (Witwe/Witwer/Waise)

Witwenrente

Verheiratete Frauen, deren Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,

  • wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (gleich welchen Alters) haben (als Kinder gelten unter Umständen auch Stief- und Pflegekinder) oder
  • wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren.

Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,

  • wenn sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder
  • wenn sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder
  • wenn das jüngste Kind das 18. Lebensjahr vollendet, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.

Wird keine dieser Voraussetzungen erfüllt, besteht der Anspruch, solange noch nicht alle Kinder 18 Jahre alt sind.

Witwerrente

Verheiratete und geschiedene Männer, deren (ehemalige) Ehefrau verstorben ist, erhalten eine Witwerrente, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben.

Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente erlischt in jedem Fall mit der Wiederverheiratung.

Waisenrente

Für Waisen besteht ein Anspruch auf eine Waisenrente. Dieser dauert, bis das Kind das 18. Altersjahr vollendet. Für Kinder in Ausbildung besteht der Anspruch weiter, längstens jedoch bis zum 25. Geburtstag.

Beitragspflicht

Haben Sie kein oder nur noch ein geringes Einkommen, empfehlen wir Ihnen die Beitragspflicht als Nichterwerbstätige zu prüfen.

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