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Nichterwerbstätige Beiträge

Wenn Sie Ihre Altersrente vorbeziehen, unterstehen Sie weiterhin der AHV-Beitragspflicht. Wer nicht mehr erwerbstätig ist, muss Beiträge als Nichterwerbstätige bezahlen. Die Beiträge, welche Sie während des Vorbezugs bezahlen, werden nicht mehr für die Rentenberechnung berücksichtigt.

Als Grundlagen für die Berechnung der Beiträge an die AHV, die IV und die EO dienen das Vermögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge für jeden Ehegatten, ungeachtet des Güterstands, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Leistungen der IV sowie Ergänzungsleistungen zur AHV und IV gehören nicht zum Renteneinkommen.

Unter dem nachstehenden Link können Nichterwerbstätige ihre provisorischen Beiträge berechnen.

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