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Hilflosenentschädigung der IV

In der Schweiz wohnende Versicherte können eine Hilflosenentschädigung der IV geltend machen, wenn

  • sie in schwerem, mittelschwerem oder leichtem Grad hilflos sind
  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat oder dauernd ist, und
  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht

Bei Fragen zum Anspruch auf Leistungen der IV wenden Sie sich an die IV-Stelle Ihres Wohnkantons.

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