Sozialversicherungsabkommen mit Tunesien tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft

Das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Tunesien tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. Es koordiniert die Sozialversicherungssysteme der beiden Vertragsstaaten in den Bereichen Alter, Hinterlassene und Invalidität und regelt insbesondere die Auszahlung von Renten ins Ausland.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen der Schweiz und Tunesien im Bereich der sozialen Sicherheit. Es entspricht den anderen von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen und richtet sich nach den internationalen Standards zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Abgedeckt werden die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge, in der Schweiz also die AHV und IV.

Das Abkommen gewährleistet eine weitgehende Gleichbehandlung der Versicherten sowie den erleichterten Zugang zu Leistungen und regelt die Auszahlung von Renten ins Ausland. Die tunesischen Staatsangehörigen können beim endgültigen Verlassen der Schweiz anstelle einer Rente weiterhin die Rückerstattung ihrer AHV-Beiträge verlangen. Das Abkommen fördert ausserdem den wirtschaftlichen Austausch zwischen den beiden Staaten und die Vermeidung von Doppelbelastungen, indem es die Entsendung von Personal in den anderen Vertragsstaat erleichtert. Es enthält wie alle Sozialversicherungsabkommen, welche die Schweiz in den letzten Jahren abgeschlossen hat, eine Grundlage für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Missbräuchen.

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